8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'200.00 (inkl. Polizeikostenrapporte von CHF 338.80 und CHF 280.60) sowie den Auslagen von CHF 16'513.00 (inkl. Kosten des Gutachtens des IRM von CHF 14'350.00), insgesamt CHF 19'713.00, zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'300.00 zu bezahlen. 10. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. B._____, die richterlich auf CHF 15'490.40 (inkl. MWSt von CHF 1'107.50) festgesetzte Entschädigung auszurichten.