7. 7.1. Die beschlagnahmten elektronischen Datenträger und Datenverarbeitungsgeräte sowie die beschlagnahmten Betäubungsmittel können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die zuvor genannten Gegenstände vernichtet. 7.2. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät (Scherzartikel) wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz (SAR 560.111) dem kantonalen Polizeikommando überwiesen.