2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 49, Art. 51 und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 257 Tagen (vom 24. März 2023 bis 5. Dezember 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.