1.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Straftatbestände zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): - mehrfache qualifizierte Verleumdung (aArt. 174 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB); - Nötigung (Art. 181 StGB); - versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB); - mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); - mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB); und - mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).