1.1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 54 Abs. 5 SVG); - des unbefugten Einführens und Beförderns von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG); - des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB); und - des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).