Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.92 (ST.2023.141; StA.2022.9725) Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Deutschland, z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Nötigung usw.; Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 22. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Verleumdung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg fällte am 5. Dezember 2023 folgendes Urteil: 1.1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 54 Abs. 5 SVG); - des unbefugten Einführens und Beförderns von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG); - des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB); und - des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 1.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Straftatbestände zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): - mehrfache qualifizierte Verleumdung (aArt. 174 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB); - Nötigung (Art. 181 StGB); - versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB); - mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); - mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB); und - mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 49, Art. 51 und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 257 Tagen (vom 24. März 2023 bis 5. Dezember 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 – 3 StGB i.V.m. Art. 56 StGB und Art. 59 StGB wird eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. -3- 5. Der Antrag auf Landesverweisung wird abgewiesen. 6. Gestützt auf Art. 257 lit. c StPO wird die Erstellung eines DNA-Profils mittels Wangenschleimhautabstrich angeordnet. 7. 7.1. Die beschlagnahmten elektronischen Datenträger und Datenverarbeitungsgeräte sowie die beschlagnahmten Betäubungsmittel können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die zuvor genannten Gegenstände vernichtet. 7.2. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät (Scherzartikel) wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz (SAR 560.111) dem kantonalen Polizeikommando überwiesen. 8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'200.00 (inkl. Polizeikostenrapporte von CHF 338.80 und CHF 280.60) sowie den Auslagen von CHF 16'513.00 (inkl. Kosten des Gutachtens des IRM von CHF 14'350.00), insgesamt CHF 19'713.00, zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'300.00 zu bezahlen. 10. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. B._____, die richterlich auf CHF 15'490.40 (inkl. MWSt von CHF 1'107.50) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2024 focht der Beschuldigte die vorinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme an und beantragte stattdessen die Anordnung einer ambulanten Massnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein Obergutachten zu erstellen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. Mai 2024 die Anschlussberufung und beantragte die Anordnung einer nicht obligatorischen Landes- verweisung für die Dauer von 5 Jahren. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Juni 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.4. Am 25. Juli 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung sowie eine Anschlussberufungsantwort ein. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.6. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt. 3.7. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und er wurde vom vorzeitigen Massnahmenvollzug in Sicherheitshaft zurückversetzt. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. C._____ fand am 13. November 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Er beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die von der Vorinstanz nicht angeordnete Landesverweisung. Sie beantragt eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. Die übrigen Punkte sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese grund- sätzlich nicht mehr zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Erstinstanzlich hat nicht ein Verfahren nach Art. 374 f. StPO stattgefunden, sondern es wurde Anklage erhoben. Wird in dieser Konstellation festgestellt, dass der Täter zur Zeit der Tat nicht schuldfähig war, so ist er von Schuld und Strafe freizusprechen (statt vieler: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, N. 9 zu Art. 19 StGB). Das ist von -5- Amtes wegen zu korrigieren, ohne dass daraus dem Beschuldigten ein Nachteil erwachsen würde. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Berufungserklärung, S. 1). 2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme kommt – spezielle Umstände vorbehalten – nicht in Betracht, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4). -6- 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: 2.3.1. Der Beschuldigte wurde durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. Das von ihm erstellte forensisch-psychiatrische Vorabgutachten vom 7. Juni 2023 sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2023 wurde von ihm an der Berufungsverhandlung soweit nötig ergänzt und erläutert. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, dem Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen. Dr. med. C._____ diagnostizierte eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0; Gutachten UA act. 21.114). Diese Diagnose stelle er auch aktuell (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Er führt zum Schweregrad der psychischen Störung aus, dass es sich bei der wahnhaften Störung um eine schwere psychische Störung handle (Gutachten UA act. 21.131). Der Beschuldigte stellt mit Berufung die gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung in Frage. Er beruft sich auf die Therapieverlaufs- berichte des D._____ vom 29. November 2023 und vom 17. Oktober 2024. Da die Therapeuten die wahnhafte Störung nicht als zutreffend erachten würden, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aber gerade aufgrund der Diagnose der wahnhaften Störung angeordnet worden sei, könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ abgestellt werden, weshalb ein Obergutachten zu erstellen sei (Berufungsbegründung, S. 5; Eingabe des Beschuldigten vom 17. Oktober 2024, S. 1 f.). Der Therapieverlaufsbericht des D._____ vom 29. November 2023 führt die bis anhin gestellten Diagnosen – wahnhafte Störung gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. Juli 2023 sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss Bericht von E._____ der Klinik AH._____ vom 14. April 2023 – auf. Diesbezüglich hält der Bericht fest, die Diskrepanzen zwischen den Diagnosen der Vorbehandler sowie dem aktuellen Gutachten sei augenfällig. Gestützt auf die psychopathologischen Auffälligkeiten des Beschuldigten sei der Eindruck entstanden, die im Gutachten gestellte Diagnose könnte zwar zutreffen, sie könne jedoch das psychopathologische Bild weder vollständig noch ausreichend erklären. Hinsichtlich der Risikobeurteilung stellt der Therapieverlaufsbericht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. Juli 2023 ab. Der Gutachter Dr. med. C._____ nahm zur Diagnose der im Bericht von E._____ vom 14. April 2023 diagnostizierten Aktivitäts- und -7- Aufmerksamkeitsstörung (UA act. 214 ff.) in seinem Gutachten vom 12. Juli 2023 Stellung. Diesbezüglich führte Dr. med. C._____ aus, beim Beschuldigten würde keine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper- aktivitätsstörung) oder eine autistische Störung vorliegen (Gutachten UA act. 21.119). Die in der ADHS- und Autismus-Sprechstunde gestellte Diagnose gründe ganz überwiegend auf den eigenanamnestischen Angaben des Beschuldigten in den dort angewandten ADHS-Fragebögen, wobei überhaupt keine fremdanamnestischen Verhaltensbeurteilungen eingeflossen seien. Die im Bericht vom 14. April 2023 gestellte Fehldiagnose sei hochwahrscheinlich nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die bei ihm ab Sommer 2022 aufgetretenen psychischen Auffälligkeiten wahrgenommen, jedoch ihre Bedeutung falsch interpretiert und auf der Grundlage von aus dem Internet und anderen Informationsquellen angeeigneten Informationen bei sich selbst eine ADHS «diagnostiziert» habe (Gutachten UA act. 21.120). Weiter führte der Gutachter aus, beim Beschuldigten komme es lediglich im Kontext inhaltlicher Bezüge mit seinem paranoiden Erleben zu Beeinträchtigungen der gedanklichen Kohärenz und der Fokussierung, erklärbar durch die starke affektive Besetzung der Warninhalte, wodurch der Beschuldigte beim Gespräch über diese Themen immer wieder schnell in eine heftige emotionale Erregung gerate, in denen es dann zu ausgeprägten formalen Denkstörungen komme. Zu anderen, nicht in Verbindung mit seinem Wahnsystem stehenden Themen könne sich der Beschuldigte indes völlig zusammenhängend und geordnet äussern, weswegen es sich bei der von ihm selbst und in dem Bericht der ADHS-Sprechstunde unrichtigerweise als «Aufmerksamkeitsstörung» bezeichneten Beschwerdesymptomatik in Wirklichkeit um eine in fluktuierender Ausprägung vorliegende formale Denkstörung im Zusammenhang mit der starken affektiven Unterlegung der Wahnsymptomatik handle (Gutachten UA act. 21.120 f.). Dr. med. C._____ negierte auch das Vorliegen einer autistischen Störung. Autistische Erkrankungen seien bereits in den ersten fünf Lebensjahren beginnende und sodann lebenslang anhaltende tiefgreifende Entwicklungsstörungen. Dafür gebe es im Falle des Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei sogar im Gegenteil von einer – ausserhalb seiner wahnhaften Entwicklung – recht guten sozialen Interaktions- und Kommunikations- fähigkeit und einer lebhaften vielseitigen Interessensbildung auszugehen (Gutachten UA act. 21.121). Anhaltspunkte für sonstige psychiatrische Störungen hätten sich auch auf der Grundlage der erneut durchgeführten Exploration nicht ergeben (Gutachten UA act. 21.121). Diese Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Weiter beruft sich der Beschuldigte auf den aktuellen Therapieverlaufsbericht des D._____ vom 17. Oktober 2024, wonach das Gutachten von Dr. med. C._____ im Diagnosepunkt von ebenso kompetenten Fachpersonen negiert würde. Der Therapieverlaufsbericht -8- des D._____ vom 17. Oktober 2024 hat die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie die Differenzialdiagnose einer schizotypen Störung (ICD-10: F21.0) gestellt. Diese Störungen würden sich beim Beschuldigten insofern zeigen, als er deutliche Mühe habe, die Konzentration über längere Zeit aufrecht zu erhalten und sein Denken umständlich und teils metaphorisch sei. Weiter würden seine Mimik und Gestik leicht gekünstelt wirken und er sei psychomotorisch unruhig. Sein Verhalten sei zudem durch starke Impulsivität geprägt. Auch habe er grosse Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen, wobei er insbesondere das Defizit habe, die Wirkung seiner Aussagen beim Gegenüber einzuordnen. Vor dem Hintergrund, dass sich beim Beschuldigten diese Symptomatik durch die medikamentöse sowie psychisch-psychologische Behandlung deutlich verbessert habe, werde in der Gesamtschau der präsentierten Symptomatik und des bisherigen Therapieverlaufs die wahnhafte Störung nicht als zutreffend angesehen (Therapieverlaufsbericht vom 17. Oktober 2024, S. 2). Dr. med. C._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auch mit diesen Diagnosen konfrontiert. Diesbezüglich führte er aus, der Therapieverlaufsbericht des D._____ vom 17. Oktober 2024 entkräfte seine gestellte Diagnose der wahnhaften Störung nicht, wofür es im Übrigen auch keinerlei Hinweise gebe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Denn eine Diagnose sei anhand eines diagnostischen Prozesses zu entkräften, wobei dies in fünf diagnostischen Schritten geschehe, was im Therapieverlaufsbericht jedoch an keiner Stelle erfolgt sei, da der Therapieverlaufsbericht lediglich festhalte, die wahnhafte Störung liege nicht vor (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Ferner sei die schizotype Störung eine diagnostische Restkategorie zum Bereich der Schizophrenien, wobei die Stellung dieser Diagnose nicht empfohlen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Gemäss Dr. med. C._____ liege auch keine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vor, denn eine solche trete vor dem sechsten Lebensjahr auf verbunden mit impulsivem Verhalten. Der Beschuldigte habe bei der Anwendung der PCL- R, einem statistischen Instrument zur Einschätzung des Ausprägungsgrads von mit einer vermehrten Delinquenzneigung assoziierten Persönlichkeitseigenschaften, bloss einen Gesamtscore von 8 Punkten (von insgesamt 40 Punkten) erreicht, was gegen impulsives Verhalten und dissoziale Verhaltensauffälligkeiten spreche (Vorabgutachten UA act. 21.75 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Dass er bereits im Kindesalter impulsiv gewesen sei, habe er selbst auch nicht gesagt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Auch seine Berufskarriere spreche gegen eine ADHS (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Damit hat der Gutachter Dr. med. C._____ schlüssig und nachvollziehbar erläutert, weshalb die von den Therapeuten gestellten Diagnosen nicht zutreffen und weshalb die Diagnose der wahnhaften Störung -9- aufrechterhalten werde. Im Übrigen trifft zwar zu, dass es sich bei den Verfassern des Therapieverlaufsberichts des D._____ – F._____, G._____ und H._____ – um kompetente Fachpersonen handelt. Vorliegend haben sie jedoch die Rolle der Therapeutin bzw. der therapeutischen Begleitung inne und stehen damit in einem Näheverhältnis zum Beschuldigten. Foren- sische Gutachter einerseits und behandelnde Ärzte und Therapeuten andererseits stellen Diagnosen in einem unterschiedlichen Bezugsrahmen. Therapeuten wird nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie den Gerichtsgutachtern zuerkannt, doch ist ihre Meinung nicht unbeachtlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.3.2; 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass sich der Gutachter mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzt, was vorliegend der Fall ist. Zusammengefasst sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. med. C._____ gestellten Diagnose oder an seinen klaren und schlüssigen Feststellungen wecken könnten. Somit ist der Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens abzuweisen und es ist von der von Dr. med. C._____ gestellten Diagnose auszugehen. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowohl zum Tatzeitpunkt als auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 2.3.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mehrere Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen hat und damit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Auch die grundsätzliche Behandlungs- bedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er selbst die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt (Berufungs- erklärung, S. 1). Gemäss Dr. med. C._____ sei der überwiegende Teil der vorgeworfenen Taten symptomatisch unmittelbar auf die wahnhafte Störung des Beschuldigten zurückzuführen (Gutachten UA act. 21.131). Die wahnhafte Störung habe sich ab Juli 2022 entwickelt (Gutachten UA act. 21.134). Aufgrund der symptomatischen Auswirkungen der wahnhaften Störung auf das Tatverhalten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sowohl seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen als auch seine tatvorwurfsbezogene Steuerungsfähigkeit komplett aufgehoben gewesen seien (Gutachten UA act. 21.134). 2.3.3. Dr. med. C._____ führte im Vorabgutachten vom 7. Juni 2023 zur Delinquenzrisikoprognose aus, einigen prognostisch günstigen Aspekten – wie vor allem der bislang (noch) nicht realisierten Ausführung schwerer physischer Gewalthandlungen – stünden auf der anderen Seite eine ganze Reihe von schwerwiegenden negativen Prognosefaktoren gegenüber. Im - 10 - Einzelnen seien dies vor allem die fortbestehende, bislang stetig progrediente paranoide Entwicklung mit Einbezug immer grösserer Anteile seiner sozialen Umgebung in das Wahnsystem, wodurch sich der Beschuldigte weitgehend sozial isoliert habe und mittlerweile einen grossen Teil der ihn umgebenden Menschen als ihm feindselig gesonnen und an dem gewähnten «Komplott» gegen ihn aktiv beteiligt wahrnehme (Vorabgutachten UA act. 21.90 f.). Bezüglich den im Rahmen der Begutachtung angewendeten statistischen Prognoseinstrumenten konstatierte der Gutachter, der Beschuldigte habe bei der Prognoseskala PCL-R mit einem Gesamtscore von 8 (von 40) Punkten zwar nur einen niedrigen Wert erreicht und werde damit einer Probandengruppe mit einem geringen Gewaltrisiko zugewiesen. Dieses Risikoprofil beruhe allerdings überwiegend auf dem Vorhandensein einzelner gewaltbegünstigender Merkmale einer psychopathischen Persönlichkeitsstruktur und dissozialer Lebensgewohnheiten und Verhaltensmustern, während die durch eine psychotische Erkrankung bedingten Risikofaktoren nicht abgebildet würden. Im HCR-20, einem Prognoseverfahren für gewalttätiges Verhalten, das speziell für Personen mit psychiatrischen Störungen entwickelt worden sei, zeige der Beschuldigte demgegenüber ein ausgesprochen ungünstiges Risikoprofil, wonach von einem hohen zukünftigen Gewaltrisiko auszugehen sei (Vorabgutachten UA act. 21.91; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Gemäss Dr. med. C._____ behalte die im Vorabgutachten vom 7. Juni 2023 abgegebene Delinquenzprognose im Wesentlichen auch nach der erneuten Exploration weiterhin ihre Gültigkeit (Gutachten UA act. 21.128). Auch wenn der Beschuldigte eine zwischenzeitlich eingetretene partielle Einsicht in den krankhaften Charakter seiner paranoiden Vorstellungen habe, seien auch beim damals letzten Gespräch immer wieder wahnhafte Beziehungssetzungen zutage getreten, von denen er sich nach wie vor nicht habe distanzieren können, und die eindeutig für das Fortbestehen des Wahnsystems sprechen würden (Gutachten UA act. 21.128). Im Falle einer Entlassung des Beschuldigten in die Freiheit sei von einer kurzfristig eintretenden hohen Wahrscheinlichkeit für ähnliche deliktische Handlungen wie die vorliegenden Tatvorwürfe sowie einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit für schwerwiegendere Straftaten, insbesondere auch Delikte gegen die physische Integrität von durch sein Wahnsystem befassten Personen auszugehen (Gutachten UA act. 21.130 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Hierfür würden die starken affektiven Erregungen des Beschuldigten sprechen, was zeige, dass eine starke Dynamik vorhanden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Dr. med. C._____ hielt seine Risikobeurteilung anlässlich der Berufungs- verhandlung aufrecht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). - 11 - Ergänzend führte er aus, dass es generell bei einem grossen Teil der an einer wahnhaften Störung erkrankten Personen zu schwerwiegenden Delikten komme, da sich die Betroffenen abgesehen von ihrem Wahnsystem unauffällig verhalten, weswegen sie unbemerkt von ihrer Umgebung sehr schwere Straftaten begehen könnten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Diese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Obergericht schlüssig und nachvollziehbar. Es ist deshalb ohne Behandlung von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. 2.3.4. Dr. med. C._____ führt in seinem Gutachten aus, dass zur Absenkung des Delinquenzrisikos eine psychiatrische Behandlung sinnvoll und notwendig sei. Geeignete Therapiemassnahmen seien einerseits eine intensive, störungs- und deliktspezifische Psychotherapie, andererseits eine psychopharmakologische Medikation mit einem antipsychotisch und antiimpulsiv-antiaggressiv wirksamen Neuroleptikum, wobei die Behandlung möglichst in einer forensisch-psychiatrischen Klinik durchgeführt werden sollte (Gutachten UA act. 21.131; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Die beim Beschuldigten bestehende psychiatrische Störung sei behandelbar und das daraus resultierende Delinquenzrisiko minimierbar (Gutachten UA act. 21.132). Gemäss Dr. med. C._____ habe der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft zur Inanspruchnahme psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlungsmassnahmen signalisiert (Gutachten UA act. 21.128). Wie auch der Therapieverlaufsbericht des D._____ vom 17. Oktober 2024 festhält, sind beim Beschuldigten sowohl die Therapiefähigkeit als auch die Therapiemotivation gegeben. Der Beschuldigte erscheine regelmässig zu den Gesprächen und setze sich im Rahmen seiner Fähigkeiten mit seiner Person und seinen deliktrelevanten Risikoeigenschaften auseinander. Er zeige sich in der Therapie auch sehr aktiv und bringe diverse schwierige soziale Situationen aus dem Alltag. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen. 2.3.5. Dr. med. C._____ sprach sich sowohl in seinem Gutachten als auch anlässlich der Berufungsverhandlung für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus. Diesbezüglich führte er aus, dass zur Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit eine stationäre therapeutische Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt am besten geeignet sei. Einem Therapieerfolg förderlich wäre ein möglichst baldiger Beginn mit einer störungsspezifischen Psychotherapie und einer wirksamen neuro- - 12 - leptischen Medikation. Im Falle eines positiven Therapieverlaufs mit einer kompletten Rückbildung des Wahnsystems sei von einem vollständigen Abklingen der Delinquenzgefährlichkeit auszugehen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, 18). Im ungünstigen Fall könnte es zu einer längerfristigen Therapieresistenz mit einer Persistenz des Wahnsystems und des dadurch bedingten Delinquenzrisikos kommen (Gutachten UA act. 21.138). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei derzeit angesichts des vom Beschuldigten ausgehenden Delinquenzrisikos nicht ausreichend, da beim Beschuldigten keine hinreichende Einsicht in die bei ihm bestehende Störung bestehe und aus dem gegenwärtig fortbestehenden floriden Wahnsystem sehr rasch weitere deliktische Handlungen resultieren könnten, die im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht hinreichend präventiert werden könnten (Gutachten, UA act. 21.132; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Die Wahrscheinlichkeit, dass eine ambulante Therapie entgleite, sei hoch (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme seien gemäss Gutachter derzeit nicht ersichtlich (Gutachten, UA act. 21.139). Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. C._____ im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Unter den gegebenen Umständen erscheint nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. 2.3.6. Entgegen dem Beschuldigten erweist sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch als verhältnismässig im engeren Sinn: Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten sowie das Behandlungsbedürfnis ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die Anlassdelikte seien nicht gewichtig genug, um einen solch schweren Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfertigen, ist ihm nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass es bei den vom Beschuldigten schuldlos begangenen Straftaten nicht zu schwerwiegenden Eingriffen in die körperliche Integrität der betroffenen Personen gekommen ist, sondern es bei Ehrverletzungen, einer Nötigung sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geblieben ist, und dem Beschuldigten keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf, als er sie in der Anlasstat geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nach Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Taten indes - 13 - auch eine Nötigung und Drohung wie die vorliegenden, nämlich eine solche mit schweren Verbrechen, die die betroffenen Personen stark in ihrer Freiheit einschränken, als ausreichend schwere Anlasstat für eine stationäre Massnahme betrachtet werden. Entscheidend ist hierfür, dass vom Beschuldigten ohne adäquate Behandlung Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten sind, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2 f. mit Hinweisen). Es ist ausschliesslich der fehlenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten zuzuschreiben, dass er straffrei bleibt, was jedoch nichts über die Tatschwere aussagt. So drohte der Beschuldigte I._____, Beiständin seiner Tochter, via Text- und Sprachnachrichten auf WhatsApp. Er schrieb u.a. «[…] ich glaube ich erleg sie jetzt», «[…] gott kann ihn nicht helfen denn sie haben sehr gesündigt niemand wird Ihnen helfen nicht mal die Gerichtsmedizin», «wissen Sie ich habe eine Zauberkraft ich kann Angst riechen» (UA act. 448 ff.). Damit drohte er I._____ mit schwerer Gewalt gegen Leib und Leben, was eine Drohung mit schweren bzw. den schwersten Nachteilen darstellt. Mithin ist von einer schweren objektiven Tatschwere auszugehen, womit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind neben der Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Art. 173, 174 und 177 StGB), die rechtlich geschützte bzw. rechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen (Art. 181 StGB), das gesprochene Wort (Art. 179ter StGB), der staatlichen Gewalt und Autorität (Art. 285 StGB und 286 StGB), insbesondere auch die körperliche und gesundheitliche Integrität (vgl. BGE 110 IV 91 E. 2 zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte [Art. 285 StGB]). Da es sich bei Letzteren um hochstehende Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a). Weiter ergibt sich, dass die Kriminalprognose ungewiss ist und sich eine gewisse Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zumindest abzeichnet. Dr. med. C._____ führte hierzu aus, bei den Tatvorwurfs- handlungen gegen seine Ex-Partnerin und gegen die Beiständin handle es sich um eine besondere Form von «Stalking-Verhalten», das sich im Rahmen einer progredienten psychotischen Entwicklung ausgebildet habe und daher mit einem hohen Risiko für gewalttätiges Verhalten behaftet sei (Gutachten UA act. 21.129). Prognostisch ungünstig sei, dass der Beschuldigte in den Botschaften an seine vermeintlichen «Gegner» immer wieder konkrete und teils schwerwiegende Gewalt thematisiere und in Andeutungen in Aussicht stelle (Gutachten UA act. 21.129). Auch wenn der - 14 - Beschuldigte auf Nachfrage nach derartigen Erwähnungen oder Ankündigungen konkreter physischer Gewaltanwendung gegenüber seinen «Gegnern» abwiegelnde oder bagatellisierende Angaben mache, spreche seine wiederholte Beschäftigung mit solchen Inhalten in diesem Kontext für das Auftreten entsprechender Gedanken oder Fantasien im Zusammenhang mit seinen vermeintlichen Widersachern, wobei deren Intensität und das Ausmass eines möglichen Handlungsumsetzungsdrucks unklar bleibe (Gutachten UA act. 21.130). Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens und Anhörung von Dr. med. C._____ und nachdem sich das Obergericht einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die Einschätzung von Dr. med. C._____ als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Ohne stationäre Behandlung muss dementsprechend von einem hohen Rückfallrisiko für ähnliche deliktische Handlungen wie die vorliegenden Tatvorwürfe sowie einer möglichen Ausführungsgefahr betreffend Verletzungen von Leib und Leben und damit von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Das beschriebene Risiko, dass der Beschuldigte seinen Drohungen Gewalttätigkeiten folgen lassen könnte, scheint in seinem Wahn begründet zu liegen und liegt in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen wäre. Ausgehend von der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr, d.h. der Gefährlichkeit des Beschuldigten, sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der bei einem Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um hochstehende Rechtsgüter handelt, sind das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engen Sinne der stationären Massnahme gegeben. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörde ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. C._____ sowie ergänzend auf seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen. 2.5. Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der zwischenzeitliche vorzeitige Massnahmenantritt - 15 - von gesamthaft 601 Tagen (24. März 2023 bis 13. November 2024) sind auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindest- strafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 3.3. Der heute 42-jährige ledige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni 2017 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA). Die besonders - 16 - prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er somit in seinem Heimatland verbracht. Ab 1. Juli 2022 verfügte der Beschuldigte über eine Nieder- lassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA; MIKA-Akten, S. 54). Der Beschuldigte ist gelernter Carrosseriespengler (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Er hat am 1. Juni 2017 als Carrosseriespengler im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der J._____ AG zu arbeiten begonnen. Anfangs 2020 hat er gekündigt und auf den 1. Juni 2020 eine neue Stelle bei der Garage K._____ AG gefunden, wo er bis Dezember 2022 gearbeitet und einen Nettoverdienst von monatlich Fr. 6'200.00 erwirtschaftet hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Aufgrund einer Bänderrissverletzung war er ab Januar 2023 bis zu seiner Inhaftierung im März 2023 nicht mehr als Spengler tätig (vorinstanzliches Protokoll, S. 8; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Nebst seiner Tätigkeit als Carrosserie- spengler hat der Beschuldigte ein Unternehmen im Bereich IT-Solutions und Webdesign gegründet (UA act. 21.40). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und hat Schulden, die sich aus rückwirkenden Unterhaltskosten, Forderungen der Krankenkasse, Schulden durch die Firmengründung und Gerichtskosten zusammensetzen (vorinstanzliches Protokoll, S. 10 f.). Vor der Inhaftierung habe er jedoch keine Betreibungen gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Der Beschuldigte ist bereits mit 13 Jahren von zu Hause ausgezogen und hat in Absprache mit dem Jugendamt bei seiner älteren Schwester gewohnt, da sein Vater angeblich nur geschrien und ihn geschlagen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Seine Mutter ist verstorben, als er 3 Jahre alt war. Zu seinem Vater hat er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Mit seiner Schwester, welche in Deutschland lebt, hat er ab und zu noch Kontakt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Seine aktuellen sozialen Kontakte bestehen in Brieffreundschaften mit zwei, drei Leuten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Beschuldigte wäre in Deutschland eigenen Angaben zufolge sozial gut aufgehoben, da er dort Hunderte von Leuten kenne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Mit seiner Ex-Freundin, L._____, hat er die gemeinsame Tochter M._____, welche 2017 geboren wurde. Seine Tochter lebt bei ihrer Mutter im Kanton Solothurn, sie steht unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 und 5). Der Beschuldigte hat jedoch die gemeinsame elterliche Sorge (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Die Besuche haben mit einer Begleitperson stattgefunden, zu L._____ hat der Beschuldigte keinen Kontakt mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft - 17 - Winterthur/Unterland vom 8. Oktober 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Neu hat sich der Beschuldigte u.a. wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht und wird dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die vom Beschuldigten seit seiner Einreise in die Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind nicht zu bagatellisieren. Die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Berechtigung schützen nebst der Verkehrssicherheit als solcher auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit hochstehende Rechtsgüter (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG mit Hinweis auf BGE 106 IV 391 E. 4). Vor diesem Hintergrund besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz. Der Beschuldigte hat einen wesentlichen Teil der neu begangenen Straftaten schuldlos begangen. Eine nicht obligatorische Landesverweisung kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66abis StGB auch bei einem schuldunfähigen Täter infrage. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Beurteilung, ob die Straftaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich nur in der Weise vorgenommen werden kann, dass massgebend u.a. auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1 je mit Hinweisen), was vorliegend gerade nicht möglich ist. Immerhin ist von nicht zu bagatellisierenden Straftaten und einer hohen Rückfallgefahr auszugehen, so dass eine Massnahme anzuordnen ist (siehe dazu oben). Insgesamt sind die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung somit nicht unerheblich tangiert. Unter Berücksichtigung seines von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfassten Kontaktrechts zu seiner Tochter und dem Umstand, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Teil der von ihm begangenen Delikte in schuldunfähigem Zustand begangen hat und davon auszugehen ist, dass bei erfolgreicher Therapie seine Legalprognose deutlich verbessert werden kann, überwiegen die privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz jedoch knapp, so dass von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen ist. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 18 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Anschlussberufung eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren beantragt hat, unterliegt ebenfalls vollumfänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), welche auch die Kosten der Teilnahme von Dr. med. C._____ an der Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 1'068.06 enthalten (vgl. Eingabe von Dr. med. C._____ vom 13. November 2024), zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 31.25 Stunden (ohne miteinberechnete Berufungsverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 1'056.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 8'572.45, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Berufungsverfahrens, das seitens des Beschuldigten von Anfang an auf die Frage beschränkt war, ob eine stationäre oder ambulante therapeutische Massnahme sowie – aufgrund - 19 - der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – eine nicht obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist, in einem offensichtlichen Miss- verhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Sie erweist sich als deutlich überhöht und ist zu kürzen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 18. Dezember 2023 bis 18. April 2024 im Gesamtumfang von 2.83 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Weiter macht der amtliche Verteidiger für die Berufungsbegründung einen Aufwand von 5.08 Stunden geltend (Positionen vom 22. Juli 2024, 24. Juli 2024, 25. Juli 2024). Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal der amtliche Verteidiger einerseits mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 15'490.40 umfassend entschädigt worden ist, bestens vertraut war, was sich denn auch darin zeigt, dass er das vorinstanzliche Plädoyer zumindest teilweise wiederholt hat, und sich andererseits die Berufungsbegründung aufgrund der gestellten Berufungsanträge auf die Frage beschränken konnte, ob eine stationäre oder ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Zu beachten ist auch, dass an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten wurde. Die genannte Position ist um 3.08 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen. Der amtliche Verteidiger macht für das Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Fall bereits aufgrund seiner erstinstanzlichen Teilnahme bestens vertraut war, als deutlich zu hoch erweist. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 4 Stunden angemessen, weshalb die genannte Position um 8 Stunden zu kürzen ist. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie für persönliche Besprechungen mit dem Klienten macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von gesamthaft 5.75 Stunden geltend (Positionen vom 6. November 2024, 8. November 2024, 12. November 2024). In Anbetracht der Tatsache, dass der amtliche Verteidiger einzig seine gestellten Rechtsbegehren schriftlich abgegeben, im Übrigen seinen Parteivortrag - 20 - jedoch mündlich gehalten hat und sich das mündlich Vorgetragene – wie aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ersichtlich ist – auf insgesamt 2 Seiten darlegen lässt, erscheint dieser Aufwand als überhöht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wofür eine erneute 2-stündige Besprechung mit dem Klienten (inkl. Weg von 0.67 Stunden) notwendig gewesen sein sollte. Der zu vergütende Aufwand ist um 3 Stunden auf angemessene 2.75 Stunden zu reduzieren. Sodann erscheint der Aufwand von 3.74 Stunden (Positionen vom 7. Mai 2024, 24. Mai 2024, 12. Juni 2024, 27. Juni 2024, 24. Juli 2024, 21. August 2024, 14. Oktober 2024) für telefonische Besprechungen mit dem Klienten als nicht verhältnismässig, nachdem sodann am 10. Juli 2024 eine ausführliche persönliche Besprechung mit dem Klienten erfolgt ist (2.67 Stunden inkl. Weg). Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der Aufwand ist ermessensweise – da nicht alle Positionen separat ausgewiesen wurden bzw. bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen teilweise berücksichtigt wurden – um 2.24 Stunden auf 1.5 Stunden zu kürzen. Bei den «Schreiben Klientschaft» – da diese im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt sind – ist anzunehmen, dass es sich um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Da die Aufwände teilweise nicht separat ausgewiesen oder bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen berücksichtigt wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 2 Stunden zu kürzen (Positionen 7. Mai 2024, 27. Juni 2024, 22. Juli 2024, 25. Juli 2024, 15. August 2024, 23. August 2024, 10. Oktober 2024, 14. Oktober 2024, 17. Oktober 2024, 31. Oktober 2024). Der amtliche Verteidiger macht Auslagen von gesamthaft Fr. 1'056.00 geltend, worauf ein wesentlicher Betrag für Kopien entfällt. Gemäss Position vom 6. Mai 2024 hat der amtliche Verteidiger sämtliche Akten (1'906 Seiten) für seinen Klienten kopiert, wofür Auslagen von Fr. 762.40 angefallen sind. Wie aus der vorinstanzlichen Honorarnote ersichtlich ist, hat der amtliche Verteidiger seinem Klienten bereits gewisse Kopien zukommen lassen, weshalb die Zustellung sämtlicher Akten offensichtlich nicht notwendig war. Die Auslagen sind ermessensweise auf Fr. 700.00 zu kürzen. Dies ergibt gesamthaft einen um 21.15 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 2.75 Stunden angepassten Aufwand von gerundet 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu - 21 - kommen die Auslagen von Fr. 700.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'850.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ½ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 419 StPO können in Fällen der Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Dabei ist abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen Situation der betroffenen Person auf diese und ihre Familie auswirken würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1). Der Beschuldigte wurde teilweise schuldig gesprochen, teilweise ist er zufolge Schuldunfähigkeit freizusprechen. Da die ihm zur Last gelegten Handlungen lediglich teilweise in einem engen und direkten Zusammenhang standen, rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'013.00 zu ½ mit Fr. 11'506.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen qualifizierten Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; - der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG; - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 5. Die vorläufige Festnahme, die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmenantritt von insgesamt 601 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme angerechnet. - 23 - 6. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird die Erstellung eines DNA-Profils mittels Wangenschleim- hautabstrichs angeordnet. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - Mobiltelefon Samsung - iPad Apple, schwarz, mit Hülle - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9, dunkelblau - Mobiltelefon Samsung, schwarz, mit Hülle mit Kinderfoto - Mobiltelefon Huawei ALE-L21, schwarz - Mobiltelefon Samsung Galaxy S8, schwarz - Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI-Nr. […] - Mobiltelefon Samsung, schwarz, mit rotem Kleber auf Rückseite mit Aufschrift - Mobiltelefon Samsung, blau - Mobiltelefon Samsung, weiss - Mobiltelefon Sony Ericsson, weiss/orange - Mobiltelefon Nokia, blau/schwarz - SSD-Karte Samsung, schwarz, 250GB - Audiogerät Intenso, orange - Aufnahmegerät, schwarz, mit SD-Karte - Mobiltelefon iPhone, hellblau - Aufnahmegerät Olympus VN-540-PC, schwarz - Aufnahmegerät Philips Digital Pocket Memo, silbergrau, mit Speicherkarte - Aufnahmegerät Langogo - iPad Air, schwarz - Gerät, grau - Aufnahmegerät, schwarz, mit SD-Karte - Datenträger Philips, weiss - USB-Stick Hama, silbergrau, 128GB - 2.29 Gramm Cannabis - 1 Taschenlampe Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. - 24 - 8.2. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät (Scherzartikel) wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigen zu ½ mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'850.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'013.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 11'506.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'490.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 25 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger