4. 4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'580.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'736.00 werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'302.00 auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'226.35 auszurichten. - 21 - Zustellung an: […]