8. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird mehrheitlich verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'736.00 im Umfang von ¾, d.h. Fr. 1'302.00, sowie ihre Parteikosten von Fr. 4'905.35 (die Vorinstanz ging irrtümlicherweise von Fr. 4'422.00 aus; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.3 S. 14 und Verschrieb in Disp.-Ziff. 5.1) im Umfang von ¾, d.h. Fr. 3'679.00, selber zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO).