7.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4).