6.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten hingewiesen werden (vgl. Strafregisterauszug vom 19. Juli 2024), welche sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Die Täterkomponente wirkt sich demnach neutral aus. Gesamthaft ist die Busse somit auf Fr. 1'200.00 festzusetzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ist korrekt und wurde im Übrigen auch nicht weiter beanstandet.