Die Beschuldigte hat es bei beiden polizeilichen Kontrollen unterlassen, dieser Pflicht nachzukommen, obwohl ihr am Ende gar eine Betriebsschliessung drohte. Auch wenn das Ausmass des deliktischen Handelns nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgeht, wäre es für sie trotzdem ein Leichtes gewesen, beim Bedienen ihrer Gäste jeweils die Gesichtsmaske zu tragen und damit die Vorschriften im Sinne der Covid-19-Verordnung besondere Lage einzuhalten. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der einzelnen Widerhandlungen – von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je Fr. 100.00 auszugehen.