Die Maskentragpflicht hat im Wesentlichen den Zweck, die Übertragungswahrscheinlichkeit des Coronavirus durch eine Tröpfcheninfektion zu reduzieren. Durch das Nichttragen der Gesichtsmaske durch die Beschuldigte bestand in epidemiologischer Hinsicht ein gewisses Risiko für die Verbreitung des Coronavirus, zumal ihre Gäste jeweils für den Konsum ihrer Getränke die Gesichtsmaske über einen längeren Zeitraum abnehmen mussten, was eine gesundheitliche Gefährdung für die Gäste darstellte. Die Beschuldigte hat es bei beiden polizeilichen Kontrollen unterlassen, dieser Pflicht nachzukommen, obwohl ihr am Ende gar eine Betriebsschliessung drohte.