6.2.4. Weiter wurde anlässlich der polizeilichen Kontrollen vom 2. November und 9. November 2021 jeweils festgestellt, dass die Beschuldigte (und am 9. November 2021 auch einer ihrer Mitarbeiter) keine Gesichtsmaske trug(en) (Anklageziffern 3 und 4). Die Maskentragpflicht hat im Wesentlichen den Zweck, die Übertragungswahrscheinlichkeit des Coronavirus durch eine Tröpfcheninfektion zu reduzieren.