scheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Angesichts des Verschuldens sowie der wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten erscheint eine Einsatzbusse von Fr. 800.00 als angemessen.