Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 27. März 2021 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte ihren Gästen sowohl im In- nen- als auch im Aussenbereich ihres Restaurants Getränke servierte, obwohl der Betrieb von Restaurationsbetrieben zur damaligen Zeit – mit Ausnahme von Takeaway-Angeboten – verboten war. Indem die Beschuldigte trotz Verbot Gäste in ihrem Restaurant bediente, hat sie ein erhöhtes Ansteckungsrisiko geschaffen und den Schutz der Menschen vor dem Coronavirus beeinträchtigt. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, auf eine Bewirtung vor Ort zu verzichten. Je leichter es für sie gewesen wäre, die geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent-