Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die in den jeweiligen Covid-19-Verordnungen besonderen Lage geregelten Verpflichtungen sollen den Schutz der Menschen vor übertragenbaren Krankheiten gewährleisten (Art. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 1 EpG). Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 27. März 2021 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte ihren Gästen sowohl im In- nen- als auch im Aussenbereich ihres Restaurants Getränke servierte, obwohl der Betrieb von Restaurationsbetrieben zur damaligen Zeit – mit Ausnahme von Takeaway-Angeboten – verboten war.