Die Beschuldigte hat ihre Pflicht zur Zertifikatskontrolle gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und abis des Anhangs 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 demnach mehrfach verletzt und sich dadurch im Sinne von Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 strafbar gemacht, indem sie am 2. November und 9. November 2021 wissentlich und willentlich bei ihren Restaurantgästen – statt einer Überprüfung des Zertifikats mithilfe eines Identitätsnachweises mit Foto – lediglich eine Sichtkontrolle des Zertifikats durchführte.