5.5.4. Mit der Vorinstanz kann somit mit Blick auf den 2. November und 9. November 2021 als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte die Zertifikate ihrer Restaurantgäste lediglich mittels Sichtkontrolle überprüft hat, obwohl eine Überprüfung mithilfe eines Identitätsnachweises mit Foto notwendig gewesen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4). 5.6. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts kann auf die von der Beschuldigten nicht bestrittenen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).