5.5.3. Die Beschuldigte vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt mit Blick auf die fehlenden Zertifikatskontrollen schlechterdings unhaltbar und somit willkürlich sein soll. So hält Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Ziff. 2 lit. abis des Anhangs 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 klar fest, dass die Überprüfung des Zertifikats anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto zu erfolgen hat. Dies hat die Beschuldigte erstelltermassen unterlassen (UA act. 192; GA act. 27; Berufungsbegründung