5.5.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte ihrer Pflicht, eine vorschriftsgemässe Zertifikatskontrolle bei ihren Gästen durchzuführen, nicht nachgekommen ist. Eine wie von der Beschuldigten stattdessen durchgeführte Sichtkontrolle ohne Identitätsnachweis sei nicht ausreichend, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich ein Gast Zugang zum Innenbereich eines Restaurants mit einem fremden Zertifikat verschaffen könne (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4). - 16 -