Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen ist für die Beschuldigte selbst nicht gegeben. Vielmehr verfolgt sie damit primär die Interessen ihrer Restaurantgäste und nicht ihre eigenen. 5.5. 5.5.1. Mit Blick auf die Anklageziffern 3 und 4 bringt die Beschuldigte weiter vor, dass es keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür gebe, dass sie ihre Pflicht zur Zertifikatskontrolle verletzt habe (Berufungsbegründung Rz. 38).