Der Beschuldigten fehlt es bereits an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einem praktischen Nutzen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3). In Anbetracht der konkreten Umstände geht es ihr einzig darum, dass der Zugang zu ihrem Restaurant nicht beschränkt ist und keine Zertifikatskontrollen durchgeführt werden müssen. Darin liegt auch der praktische Nutzen, den sie – wenn überhaupt – mit der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie hätte anstreben müssen. Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen ist für die Beschuldigte selbst nicht gegeben.