5.3.3. Um die Verhältnismässigkeit der Zertifikatskontrolle zu beurteilen, muss bei einem Entscheid zur Anwendung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 der Stand der Pandemie zum Zeitpunkt des strittigen Sachverhalts, d.h. Oktober 2021, und der zu diesem Zeitpunkt relevante wissenschaftliche Kenntnisstand herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 und 4.4.2 und die zitierten Urteile sowie BGE 147 I 450 E. 3.2.7, 393 E. 5.3.1 und 5.3.2).