Grunde. Die Auffassung der Beschuldigten, wonach für die Zertifikatskontrolle keine gesetzliche Grundlage bestehe, geht somit fehl. Dass den vollziehenden Behörden dabei ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, ist angesichts der Natur der drohenden Gefahren und der fehlenden Vorhersehbarkeit der geeigneten Massnahmen unvermeidlich und verfassungsmässig zulässig (vgl. auch BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 3.7.2).