Das Erfordernis eines Zertifikats für den Zugang zu einem Restaurant und die damit verbundene Überprüfung desselben durch den Gastwirt stellt eine weit weniger einschneidende Massnahme dar als die Schliessung des Restaurants. Demzufolge hat der Bundesrat mit der vorliegenden Massnahme (d.h. Zertifikatspflicht) den Rahmen der ihm durch Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG verliehenen Kompetenzdelegation nicht überschritten und der Zertifikatspflicht liegt mit Art. 40 Abs. 2 EpG eine gesetzliche Grundlage zu - 14 -