Die Botschaft liefert eine Beschreibung der besonderen Situation, nämlich einer "epidemiologischen Notlage", und nennt als Beispiele die mittelschwere Influenzapandemie und SARS. In einer solchen Situation kann der Bundesrat die in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführten Massnahmen anordnen, zu denen auch Massnahmen gehören, die sich gegen Einzelpersonen und die Bevölkerung richten (lit. a und b). In dieser Hinsicht ist der Handlungsspielraum des Bundesrates auf die in den Art. 31–38 EpG sowie in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränkt (BBl 2011 S. 343 ff. zu Art. 6 EpG).