Die Beschuldigte hat als Betreiberin des Restaurants […] wissentlich und willentlich gegen ihre Pflichten gemäss Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 mehrfach verstossen und sich damit nach Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 strafbar gemacht, indem sie sowohl am 2. November als auch am 9. November 2021 – und ihr Mitarbeiter am 9. November 2021 – keine Gesichtsmasken trugen, während sie Gäste bedienten.