4.3.3. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwar ein Schutzkonzept erarbeitete, dieses aber nicht rechtsgenügend umsetzte, indem sowohl sie am 2. November und 9. November 2021 und ihr Mitarbeiter am 9. November 2021 beim Bedienen der Restaurantgäste keine Gesichtsmasken trugen. 4.4. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts kann auf die von der Beschuldigten nicht bestrittenen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).