genügt. So hält diese Bestimmung explizit fest, dass es nebst der Erarbeitung eines Schutzkonzepts zwingend auch deren Umsetzung bedarf (vgl. "[...] müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen"). Eine solch (kumulativ vorausgesetzte) Umsetzung ist im vorliegenden Fall – insbesondere gestützt auf die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. November 2021 und den diesbezüglichen Hinweis auf das Nichttragen der Gesichtsmasken durch die Beschuldigte bzw. durch ihren Mitarbeiter (UA act. 197) – gerade nicht erfolgt und der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt ist als erstellt zu erachten.