85: die Beschuldigte hielt auf Vorhalt der fehlenden Maske fest, keinen Grund für das Tragen von Schutzmasken zu sehen). Indem die Beschuldigte mit Hinweis auf ebendiese Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. November 2021 vorbringt, es habe lediglich eine fehlende Umsetzung des Schutzkonzeptes vorgelegen (Berufungsbegründung Rz. 5), so verkennt sie, dass die alleinige Erarbeitung eines Schutzkonzepts den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 nicht - 12 -