Jedoch hat die Vorinstanz – ohne in Willkür zu verfallen – zutreffend festgestellt, dass die Beschuldigte ihre Pflicht nicht wahrgenommen hat, das Schutzkonzept auch umzusetzen, indem sowohl sie am 2. November und 9. November 2021 als auch ihr Mitarbeiter am 9. November 2021 keine Masken trugen (vgl. dazu auch UA act. 85: die Beschuldigte hielt auf Vorhalt der fehlenden Maske fest, keinen Grund für das Tragen von Schutzmasken zu sehen).