Wie die Beschuldigte mit Berufung zu Recht geltend macht, erweist sich der Vorwurf, die Beschuldigte hätte zum damaligen Zeitpunkt gar kein Schutzkonzept vorweisen können, als nicht erstellt. Vielmehr wird in der Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. November 2021 (handschriftlich) klar festgehalten, dass ein Schutzkonzept vorhanden gewesen sei (vgl. "Schutzkonzept vorhanden, wird jedoch nicht umgesetzt [Maske durch Inhaberin und MA werden nicht getragen]"; UA act. 197, vgl. auch UA act. 175), wovon vorliegend mangels anderweitiger Hinweise auch auszugehen ist.