4.3.2. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist im vorliegenden Fall nicht erstellt, dass die Beschuldigte – wie angeklagt – sowohl bei der polizeilichen Kontrolle vom 2. November als auch vom 9. November 2021 kein Schutzkonzept erarbeitet hat. Wie die Beschuldigte mit Berufung zu Recht geltend macht, erweist sich der Vorwurf, die Beschuldigte hätte zum damaligen Zeitpunkt gar kein Schutzkonzept vorweisen können, als nicht erstellt.