4.3. 4.3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Beschuldigte betreffend Anklageziffern 3 und 4 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie es als erstellt erachtet habe, dass die Beschuldigte anlässlich der beiden Polizeikontrollen vom 2. November bzw. 9. November 2021 kein Schutzkonzept habe vorweisen können. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweise sich deshalb als offensichtlich unzutreffend (Berufungsbegründung Rz. 1–7).