25. Oktober 2021 beziehe sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 der Coivd-19-Ver- ordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021, weshalb die Vorgaben im Anhang 1 der genannten Verordnung strafrechtlich nicht verbindlich sein könnten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 39). Der diesbezügliche Abs. 4 dieses Artikels stellt lediglich eine Verweisnorm dar und begründet keine weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutzkonzept. Folgerichtig muss er in der entsprechenden Strafbestimmung (d.h. in Art. 28 lit. a Coivd- 19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021) auch keine Erwähnung finden.