abis des Anhangs 1 der genannten Verordnung wird sodann festgehalten, wie die Überprüfung des Zertifikats durchzuführen ist, wobei Ziff. 2 lit. ater weiter präzisiert, wie die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zugangskontrolle konkret zu erfolgen hat. Aus der Bestimmung geht somit klar hervor, wann ein Verstoss gegen die Vorgaben im Zusammenhang mit dem Schutzkonzept vorliegt. Gleiches gilt im Übrigen mit Blick auf die allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Abreitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den diesbezüglichen Umgang mit Personen, die über ein Attest verfügen (Ziff. 2 lit. d und e des Anhangs 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021).