10 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 wird sodann konkretisiert, welche besonderen Vorgaben für Restaurationsbetriebe mit Blick auf das Zertifikat einzuhalten sind. Diese Vorgaben – welche im Übrigen jeweils dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst wurden – erfahren im Anhang 1 der genannten Verordnung weitere detaillierte Ausführungen (vgl. Art. 10 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021). In Ziff. 2 lit. abis des Anhangs 1 der genannten Verordnung wird sodann festgehalten, wie die Überprüfung des Zertifikats durchzuführen ist, wobei Ziff.