4.2.3. Inwiefern bei Art. 10 i.V.m. Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Einerseits ist Art. 28 lit. a Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 genau zu entnehmen, welche Verstösse gegen die in der Verordnung enthaltenen Verpflichtungen strafbar sind. Andererseits ergeht aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 auch ohne Weiteres, dass Betreiber einer öffentlich zugänglichen Einrichtung ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen haben. In Art. 10 Abs. 3 i.V.m.