4.2. 4.2.1. Die Beschuldigte macht diesbezüglich vorab einen Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot geltend, indem sie vorbringt, die Pflicht zur "Umsetzung" eines Schutzkonzepts sei mit Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 nicht hinreichend konkretisiert. Es sei vollkommen unbestimmt, was unter dieser Pflicht zu verstehen sei, so dass nicht vorauszusehen sei, welche konkreten Pflichtverletzungen eine Sanktion gemäss Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 zur Folge hätten (Berufungsbegründung Rz. 15–21). - 10 -