Sofern die Beschuldigte darüber hinaus mit Berufung sowohl einen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Verletzung des rechtlichen Gehörs; Berufungsbegründung Rz. 11–14) als auch gegen das Bestimmtheitsgebot geltend macht, ist darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen (vgl. aber zum Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit den Anklageziffern 3 und 4 E. 4.2 nachfolgend). 4. 4.1. Mit Anklageziffern 3 und 4 wirft die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschuldigten zunächst vor, anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom 2. November und 9. November 2021 kein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt zu haben.