Der Betrieb eines Restaurants und damit verbunden das Bewirten von drei Personen drinnen und zwei Personen draussen (vgl. Anklage) war am 27. März 2021 untersagt. Weitere rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Pflichtverletzung gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 erübrigen sich damit.