Gestützt auf den vorliegenden Anklagesachverhalt und obige rechtliche Würdigung erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 27. März 2021 ein Schutzkonzept vorweisen konnte bzw. ob ein solches auch tatsächlich umgesetzt wurde. Gleiches gilt mit Blick auf die Frage, ob die Beschuldigte die Kontaktdaten ihrer Restaurantgäste erhoben hat. Der Betrieb eines Restaurants und damit verbunden das Bewirten von drei Personen drinnen und zwei Personen draussen (vgl. Anklage) war am 27. März 2021 untersagt.