3.4. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschuldigte damit wissentlich und willentlich gegen das Bewirtungsverbot gemäss Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a Co- vid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 verstossen und sich strafbar gemacht, indem sie am 27. März 2021 als Inhaberin des Restaurants […] drei Gästen im Innenbereich und zwei Gästen im Aussenbereich Getränke servierte.