Demzufolge ist die Ausnahmebestimmung für Takeaway-Betriebe im Sinne von Art. 5a Abs. 2 lit. a Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 im vorliegenden Fall nicht anwendbar und die Beschuldigte hat durch das Servieren der jeweilen Getränke im Innen- bzw. im Aussenbereich einen Restaurationsbetrieb betrieben, obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt verboten war. -9-