13, 18) – auf ihr Takea- way-Menu warteten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Ausführung, wonach es keine Rolle spielt, dass die Beschuldigte die Getränke aus Gefälligkeit gratis serviert hat, als zutreffend. Massgebend ist allein der Umstand, dass die servierten Getränke im Innen- und Aussenbereich des Restaurants konsumiert und nicht zum Mitnehmen ausgegeben wurden. Daran ändern auch die dannzumal vorherrschenden (angeblich schlechten) Wetterbedingungen nichts. Demzufolge ist die Ausnahmebestimmung für Takeaway-Betriebe im Sinne von Art. 5a Abs. 2 lit.