a Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 keine Anwendung finden, werden doch sowohl Speisen als auch Getränke beim Takeaway zum Mitnehmen angeboten und nicht vor Ort – und wie vorliegend im Innenbereich sitzend bzw. im Aussenbereich an einem Stehtisch – im Restaurant selbst konsumiert. Daran ändert nichts, dass die jeweiligen Gäste offenbar – wie von der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2021 vorgebracht (UA act. 119 Ziff. 13, 18) – auf ihr Takea- way-Menu warteten.