Indem die Beschuldigte als Betreiberin des Restaurants […] ihren Gästen die Getränke (d.h. Bier, Weisswein und Tee) vor Ort am Tisch in Gläsern servierte (UA act. 119 Ziff. 13), hat sie diese nicht als Takeaway angeboten. Entsprechend kann auch die Bestimmung nach Art. 5a Abs. 2 lit. a Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 keine Anwendung finden, werden doch sowohl Speisen als auch Getränke beim Takeaway zum Mitnehmen angeboten und nicht vor Ort – und wie vorliegend im Innenbereich sitzend bzw. im Aussenbereich an einem Stehtisch – im Restaurant selbst konsumiert.