3.3. 3.3.1. Nach Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 (SR 818.101.26) ist der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen verboten. Nach Art. 5a Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 gilt dieses Verbot nicht für Betriebe, welche Speisen und Getränke als Takeaway sowie Lieferdienste für Mahlzeiten anbieten.