3.2.2. Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, nicht gegen das Bewirtungsverbot gemäss Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 verstossen zu haben. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass jeder Beweis dafür fehle, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ein -8- Restaurant betrieben habe. Vielmehr habe sie in zulässiger Weise Takea- way-Speisen angeboten und ihren Gästen die Getränke aus reiner Gefälligkeit während der Wartezeit serviert (Berufungsbegründung Rz. 31–35).