3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und eine Pflichtverletzung gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 aufgrund des fehlenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung sowie aufgrund der Nichterhebung der Kontaktdaten bejaht und die Beschuldigte diesbezüglich schuldig gesprochen. Zudem hat die Vorinstanz die Beschuldigte wegen des Verstosses gegen das Bewirtungsverbot gemäss Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 schuldig gesprochen.